Registrierkassenpflicht AT

Registrierkassenpflicht in Österreich?

Registrierkassenpflicht

Wie steht es denn um die neuen gesetzliche Regelungen, die seit dem 1.1.2016 in Österreich gelten?

Seit gut einem Monat ist die Regelung in Kraft, doch viele Unternehmen aus Österreich tun sich mit der Umsetzung schwer. Deshalb noch einmal zur Erinnerung:

Unter der Registrierkassenpflicht versteht man die Verpflichtung, alle Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse, einem Kassensystem oder einem sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystem einzeln zu erfassen. Diese Verpflichtung besteht seit dem 1. Januar 2016 (siehe BGBl. I 118/2015). Der Unternehmer muss also eine Registrierkasse führen, die den Vorgaben der Kassenrichtlinie (KRL 2012) entspricht, seine Bareinnahmen mit dieser erfassen und Belege ausstellen, die den Anforderungen des § 132a BAO entsprechen.

Die an der Kasse erstellten Belege müssen ab 01.01.2016 folgende Informationen beinhalten:

  • Lieferndes Unternehmen
  • Fortlaufende Nummer
  • Tag der Ausstellung
  • Menge
  • Handelsübliche Bezeichnung
  • Betrag

Ab 1. Januar 2017 müssen die Registrierkassen zusätzlich mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zu versehen werden. Die Details werden in einer technischen Verordnung (Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) und ihren Detailspezifikationen) näher geregelt.

Ab 01.01.2017 sind die Belege zusätzlich mit folgenden Informationen zu versehen:

  • Kassenindentifikationsnummer
  • Datum und Uhrzeit der Belegausstellung
  • Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt
  • Maschinenlesbarer Code (z.B. QR-Code)
  • Signatur in OCR, QR-Code oder als Link

Ganz wichtig: Jeder Kunde muss einen Beleg erhalten!

Weitere Informationen und Details finden Sie unter www.wko.at/registrierkassenpflicht

Das Kassensystem KORONA.pos erfüllt die neuen gesetzlichen Anforderungen in Österreich.

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